Mandantenbrief März 2000: Inhalt_______________________________________________________________________ Seite
Einkünfte der Kinder ___________________________________________________________ 1
Vermögensübertragung an Kinder ________________________________________________ 2
Besteuerung von Aktienanleihen _________________________________________________ 2
Vermietung und Verpachtung: Abgrenzung anschaffungsnaher Aufwand/ Renovierungskosten 3
Absetzbare Arbeitsmittel________________________________________________________ 4
Absetzbare Fachliteratur als Steuerberatungskosten _________________________________ 5
Neueste Entscheidungen zur Absetzbarkeit des PC __________________________________ 5
Neueste Entscheidungen zu den außergewöhnlichen Belastungen ______________________ 6
1. Einkünfte der Kinder
Gemäß § 32 EStG sind volljährige Kinder in Berufsausbildung nur zu berücksichti-gen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 13.020 DM in 1999 nicht übersteigen (in 2000: 13.500 DM). Gehen die Einkünfte und Bezüge nicht über diese Werte hinaus, so erhalten die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Problematisch ist insoweit die Berechnung dieser Grenze. Es besteht insbesondere Streit bezüglich der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, weiterhin bezüglich des Ansatzes von steuerfreien Kapitaleinkünften.
In diesem Zusammenhang wurden nach einem Urteil des Finanzgerichts Nieder-sachsen die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von den Ein-künften und Bezügen als abzugsfähig anerkannt. Hiergegen hat das Finanzamt Re-vision eingelegt. Das Bundesamt für Finanzen hat die Familienkassen angewiesen, die Einsprüche in dieser Sache bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.
Bezüglich der steuerfreien Kapitaleinkünfte, d. h. Kapitaleinkünfte, die unter dem Sparerfreibetrag liegen, ist fraglich, ob diese zu den Bezügen des Kindes gehören. Das Finanzgericht Nürnberg und das Finanzgericht Niedersachsen haben für den Steuerzahler entschieden. Hiernach darf die Finanzverwaltung steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu den Bezügen des Kindes rechnen.
Legen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid, der diese Problematik betrifft vorsichtshalber Einspruch innerhalb eines Monats nach dessen
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Bekanntgabe ein. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen Ihr Kind die Einkommensgrenze durch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unterschreitet oder die Kapitaleinkünfte unter dem Sparer-freibetrag liegen.
2. Vermögensübertragung an Kinder
Durch die ab 01.01.2000 anfallende Halbierung des Sparerfreibetrags von 12.000 DM (Verheiratete)/ 6.000 DM (Ledige) auf 6.000 DM/ 3.000 DM ist eine Vermögens-übertragung von den Eltern an die Kinder durchaus überlegenswert.
Es können insoweit die Sparerfreibeträge, die den Kindern zustehen, mitgenutzt werden. Diese Alternative bietet die Möglichkeit den halbierten Sparerfreibeträgen entgegenzuwirken.
In den dargestellten Grenzen unter Punkt 1. (Einkünfte der Kinder) besteht dann auch keine Gefahr für die Kindergeldzahlung bzw. den Kinderfreibetrag.
Weiterhin ist auf die Freibeträge der Schenkungsteuer zu achten, die für Kinder ge-mäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei 400.000 DM liegen. Dieser Betrag darf innerhalb von 10 Jahren (§14 Abs.1 Satz 1 ErbStG) nicht überschritten werden.
3. Besteuerung von Aktienanleihen
Die neue Anlageform der Aktienanleihe gewinnt angesichts der ansonsten niedrigen Zinsen immer mehr an Beliebtheit, da sie über 10% garantierter Zinsen im Jahr bringt. Der Nachteil bei dieser Anlageform, die eine Verknüpfung von Anleihe und Aktie darstellt, ist das Wahlrecht des Emittenten. Bei Fälligkeit kann er entscheiden, ob er eine im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien eines bestimmten Unterneh-mens ins Depot einlegt oder den Nennbetrag zurückzahlt.
Für den Anleger bedeutet das, er trägt das Risiko, bei fallenden Aktienkursen einen Teil seines Anlagekapitals zu verlieren.
Zur steuerlichen Behandlung der Zinsen und eines eventuellen Kapitalverlustes hat sich jetzt die Finanzverwaltung geäußert (BMF- Schreiben vom 07.10.1999, DB 1999 S. 2342).
Das zurückgezahlte Anlagekapital bei steigendem oder gleich bleibendem Aktienkurs ist steuerlich ohne Bedeutung. Problematisch ist insoweit ein erlittener Teilverlust, wenn bei fallendem Aktienkurs die Aktien ins Depot gebucht werden.
Hier vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, bei den Aktienanleihen handele es sich um festverzinsliche Wertpapiere, bei denen ein Teilverlust des Anlagevermö-gens in der privaten Vermögenssphäre anzusiedeln ist. Das bedeutet, dass ein et-waiger Verlust steuerlich nicht von Bedeutung ist.
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Der Ansicht, es handele sich um negative Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängig sei, konnte sich die Finanzverwaltung nicht anschließen. Es könne kein Unterschiedsbe-trag zwischen Einstandspreis (Anlagekapital) und Erlös (Wert der eingebuchten Ak-tie) –und damit im Verlustfall negativer Kapitalertrag- steuerlich von Bedeutung sein, da im Fall der Aktienanleihen nicht die Höhe der Erträge, sondern die Rückzahlung des Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhängt.
Anders ist es zu beurteilen, wenn die Anleihe vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit veräu-ßert wird. Hier ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Es kann dann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft kommen, wenn die Frist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung unterschritten wird (Spekulationsgewinn bzw. –verlust).
Die Zinsen aus den Aktienanleihen sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Kapitaler-träge steuerpflichtig und unterliegen der Zinsabschlagsteuer. Der Zinsertrag ist hier-bei auch nicht im Falle des Kapitalverlustes aufzuteilen in einen "normalen" Markt-zins und eine Stillhalteprämie für das Risiko der Aktienübernahme. In diesem Fall wäre zwar die Stillhalteprämie von dem Zinsabschlag befreit, andererseits würde jedoch auch der Sparerfreibetrag auf den Erlös nicht anwendbar sein.
Es ist davon auszugehen, dass diese Anlageform noch Anlass zu Diskus-sionen bis hin zu den Finanzgerichten gibt. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Sie einen Verlust Ihres Anlagekapitals aus Aktienanleihen erlitten haben, diesen als negative Einnahme in der Anlage KSO geltend zu machen. Bei wahrscheinlicher Ablehnung der Geltendmachung sollten Sie Einspruch einlegen und gegebenenfalls auch den Weg zum Finanzgericht über die Klageerhebung gehen.
4. Vermietung und Verpachtung: Abgrenzung anschaf- fungsnaher Aufwand/ Renovierungskosten
Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung ist es möglich Kosten für das vermietete Objekt unter bestimmten Voraussetzungen sofort in voller Höhe als Renovierungskosten zum Abzug zu bringen oder als anschaffungsnaher Aufwand im Zusammenhang mit der Gebäudeabschreibung von der Steuer abzuziehen.
Durch den Bundesfinanzhof wurde der Grundsatz aufgestellt, dass es sich unprob-lematisch um anschaffungsnahen Herstellungsaufwand handelt, wenn ein Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb mit im Vergleich zu den Anschaffungskos-ten hohen Kosten (28%) renoviert wird. Der Bundesfinanzhof hatte insoweit den so-fortigen Werbungskostenabzug in gesamter Höhe versagt.
Die Immobilie erfährt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung eine "wesentliche Verbesserung", wenn die Modernisierungsaufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Die Kosten sind dann nur über die Abschreibung des Objekts ansetzbar.
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Hiergegen besteht die Meinung, dass die 15 %-Regelung so nicht anwendbar ist. Begründet wird die Ansicht damit, dass üblicher Erhaltungsaufwand zu den Wer-bungskosten gehört. Insbesondere die Erneuerung des Fußbodenbelags, der Hei-zungsanlage bzw. Heizkörper oder der Elektro- und Sanitäranlagen führen an sich nicht zu einer Wertverbesserung der Immobilie, sondern stellen Erhaltungsaufwand dar, der unabhängig von der Höhe sofort und in vollem Umfang als Werbungskosten von dem Vermietungseinkommen abzuziehen ist.
Wenn Sie größere Ausgaben für die Renovierung Ihres vermieteten Ob-jekts tätigen, sollten Sie durch Bildmaterial die einzelnen Arbeiten festhal-ten. Eine Darstellung des Objekts vor und nach den Maßnahmen kann im Zweifelsfalle von Bedeutung sein, um Ihnen den sofortigen Abzug der Kosten als Werbungskosten zu ermöglichen.
5. Absetzbare Arbeitsmittel
Typische Fachbücher können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt wer-den. Die Bücher sind als typisch anzusehen, wenn ihr sachlicher Inhalt ganz maßge-bend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt ist. Es ist eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, ob ein Fachbuch als typisch anzusehen ist.
Als Nachweis reicht allerdings die pauschale Bezeichnung "Fachbuch" auf dem Be-leg der Buchhandlung nicht aus. Eine genauere Spezifizierung ist nötig, um den Werbungskostenabzug zu gewährleisten.
Lassen Sie beim Kauf des Fachbuches durch die Buchhandlung zumin-dest den Titel und den Autorennamen auf dem Quittungsbeleg vermer-ken. Das erleichtert den Nachweis.
Mandantenbrief März 2000 6. Absetzbare Fachliteratur als Steuerberatungskosten
Zu den Steuerberatungskosten gehören auch Aufwendungen für den Bezug von Steuerfachliteratur. Hierzu gehören Bücher zur Erstellung der Einkommensteuerer-klärung, Steuerzeitschriften, Abonnementgebühren für Loseblattwerke im Steuer-recht u. ä.
Die Fachliteratur muss jedoch speziell steuerliche Themen zum Inhalt haben, die bei der Beratung von steuerlichen Sachverhalten unterstützt oder bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung behilflich ist.
Beachte: Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst
sind, müssen auf die unterschiedlichen Einkunftsarten entsprechend ver-teilt werden. Bei den beruflich veranlassten Steuerberatungskosten han-delt es sich um Werbungskosten, bei den privat veranlassten um Sonder-ausgaben.
Liegen die Aufwendungen für die Steuerberatung unter 1.000 DM pro Ka-lenderjahr, so steht es Ihnen frei, sie entweder als Sonderausgaben oder als Werbungskosten in einer Summe geltend zu machen.
7. Neueste Entscheidungen zur Absetzbarkeit des PC
a) Die Anschaffungskosten eines PCs sind immer als Werbungskosten anzuerken-nen, wenn das Gerät in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer steht. Nach Ansicht des Rheinland- Pfälzischen Finanzgerichts spricht die räumliche Zuordnung des Computers zum Arbeitszimmer für dessen berufliche Nutzung.
b) Die Kosten für die Anschaffung eines Computer-Monitors können in voller Höhe sofort zum Ansatz gebracht werden. Voraussetzung ist insoweit, dass für den Moni-tor nicht mehr als 928,00 DM (inklusive Umsatzsteuer) gezahlt wurde.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland- Pfalz (Urteil vom 28.10.1999, Az: 6 K 1960/98) handelt es sich bei dem Monitor um ein selbstständiges bewegliches Wirt-schaftsgut des Anlagevermögens.
Das bedeutet, dass der Monitor, dessen Anschaffungskosten unter 928,00 DM lie-gen als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt. Gemäß § 6 Abs. 2 EStG sind die Kosten hierfür als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sofort und in voller Höhe von der Steuer absetzbar.
Die Finanzverwaltung hat sich somit von der bisherigen Ansicht gelöst, dass ein Mo-nitor nur zusammen mit anderen Bestandteilen eines Computers "lebensfähig" ist und damit auch nur als Gesamtes mit den sonstigen PC- Teilen abgeschrieben wer-den kann.
Mandantenbrief März 2000 8. Neueste Entscheidungen zu den außergewöhnlichen Be- lastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen, die dem Steuerpflich-tigen zwangsläufig im Vergleich mit der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichti-gen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG).
a) Als außergewöhnliche Belastungen sind unter bestimmten Voraussetzungen
Aufwendungen für das Ausüben eines Sports anzuerkennen. Die steuermindern-de Abzugsfähigkeit ist gegeben, wenn der Sport dazu dient, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder eine Besserung herbeizuführen. Das Finanzamt erkennt die Kosten allerdings nur an, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorgelegt wird. Hierauf muss die Notwendigkeit zum Besuch eines Sportstudios oder Ähnliches bestätigt sein. Selbst bei sportlichen Übungen zur allgemeinen Muskelkräftigung, ein Herz- Kreislauf- Training und eine Wirbelsäulen- und Mus-keldehnungsgymnastik müssen nach genauer Einzelverordnung und unter Betreuung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden.
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b) Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind nur in bestimmten Fällen als au-
ßergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Hier hat der Bundesfinanzhof zwei Fälle unterschieden. Liegt die ungewollte Kinderlosigkeit an der Unfruchtbarkeit der Frau, muss das Finanzamt die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung übernehmen, soweit diese nicht von der Krankenkasse ersetzt wurden. In diesem Fall sieht der Bundesfinanzhof die Unfruchtbarkeit als Krankheit an, die durch die sog. homologe künstliche Befruchtung der Frau praktisch eine Heilbehandlung erfährt.
Im Gegensatz hierzu sind die Kosten für eine künstliche Befruchtung im Falle der Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht als außergewöhnliche Belastungen an-zuerkennen. Durch die Befruchtung der Eizellen der gesunden Frau mit dem Sa-men eines fremden Mannes über die sog. heterologe Insemination wird nicht die Zeugungsunfähigkeit des Mannes behoben und damit nicht die Krankheit des Mannes behandelt.
c) Aufwendungen für die Potenzpille Viagra, die Anti-Fett-Pillen Xenical und Reduc-
til sowie für das Haarwuchsmittel Propecia sind nicht im Rahmen der außerge-wöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar. Obwohl es sich um Medikamente handelt und es der ärztlichen Verordnung bedarf, bleibt es bei der steuerlichen Unbeachtlichkeit. Diese resultiert daraus, dass es sich bei den Aufwendungen für die vorgenannten Arzneimittel –wie auch bei der Anti-Baby-Pille- um Kosten der individuellen Lebensführung zur Steigerung der Lebensfreude handelt. Damit sind die Aufwendungen nicht als außergewöhnlich und zwangsläufig zu bezeich-nen.
Ausnahmsweise sind die Kosten für diese Medikamente doch steuerlich absetz-bar, wenn sie aus medizinischen Gründen verordnet werden (wobei sie in diesem Fall in der Regel bereits von der Krankenkasse übernommen werden).
Bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen ist zu beachten, dass eine zu-mutbare Eigenbelastung berechnet wird. Nur der darüber hinausgehende Betrag mindert das Einkommen. Das bedeutet, je mehr der Steuerpflichtige verdient, umso höher ist die zumutbare Eigenbelastung.
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